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OG O1Z-23-3

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-11-08 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Übersicht

Der Berufungskläger und Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) ist Eigentümer der Parzelle

Nr. xyx GB C. (act. B 13/4/3). Die Berufungsbeklagte und Klägerin (nachfolgend:

Berufungsbeklagte) ist Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy GB C. (act. B 13/4/1

und 4/2). Zulasten der Parzellen der Berufungsbeklagten und zugunsten der Parzelle des

Berufungsklägers besteht eine aus dem Jahr 1952 stammende Grunddienstbarkeit "begrenztes

Bauverbot" mit folgendem Wortlaut (act. B 13/4/4, vgl. auch 28/3):

1. Es ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle yyy [+ xxyy, yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy1], zur Zeit

D. und E. in F. untersagt, ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) [+ Parz. Nr. yxxx2] auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen.

2. Dieser Grunddienstbarkeitsvertrag wird hiermit zur Eintragung in das Grundbuch C. angemeldet.

dinglich als Last für Parzelle yyy [,yyyy, xxyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy]3 dinglich als Recht für Parzelle xyx [,yxxx]4

1 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 2 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 3 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 4 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt.

Seite 3

C., den 24. Juli 1952

Die Grunddienstbarkeit wurde seinerzeit – mithin am 24. Juli 1952 – vertraglich zwischen den

Eigentümern der belasteten Parzelle Nr. yyy (damalige Eigentümer D. und E.) und den

Vertretern der Gemeinde C. als Eigentümer der begünstigten Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F. der

Gemeinde C.) errichtet (act. B 13/4/4).

Am 15. April 1953 wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx (zur Zeit

die Gemeinde C. [Schulhaus F.]) und zulasten der Parzelle Nr. xyzz (damaliger Eigentümer G.,

Briefträger) ein Grunddienstbarkeitsvertrag betreffend begrenztes Bauverbot eingetragen (act.

B 13/28/12).

Am 13. Juli 1968 wurde das Grundstück Nr. yxxx ab Parzelle Nr.xyx abgetrennt und das Recht

zu Lasten der Parzelle Nr. yyy auch auf Parzelle Nr. yxxx übertragen (act. B 13/4/9, vgl. auch

28/5).

Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 erwarb der Berufungskläger von der Einwohnergemeinde C.

die Liegenschaft Nr. xyx mit dem Wohnhaus Vers. Nr. yyx GB C. Im Kaufvertrag ist unter dem

Titel Dienstbarkeiten und Grundlasten in lit. e als Recht zu Lasten der Parzelle Nr. yyy das

begrenzte Bauverbot aufgeführt (act. B 13/28/13).

Im Jahr 1968 war das belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678 m2 gross. Die Grundstücke

Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy entstanden aus diesem Grundstück Nr. yyy, und zwar 1970

(Grundstück Nr. yyyy) und dann 1993 (Grundstücke Nr. xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, entstanden ab

Nr. yyyy). Die Last zu Gunsten der Parzellen Nr. xyx und Nr. yxxx wurde jeweils auf die

Grundstücke Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, übertragen (act. B 13/4/9).

Am 30. März 1999 wurde die Last auf den Grundstücken Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy zu

Gunsten Nr. yxxx von der Einwohnergemeinde C. gelöscht (act. B 13/4/9).

Die Berufungsbeklagte erwarb am 28. Dezember 2009 Eigentum an den Parzellen Nr. xxxx und

Nr. xxxy (act. B 13/4/1 und 4/2).

Die Berufungsbeklagte beabsichtigt, ihre Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy zu überbauen und hat

hierzu im Jahr 2016 bei der Baubewilligungskommission C. ein Baugesuch eingereicht. Gemäss

Bezeichnung und Kurzbeschrieb des Bauvorhabens ist ein "Neubau Einfamilienhaus in

Massivbauweise mit Doppelgarage und gedecktem Sitzplatz sowie ein Luft-Wasser

Wärmepumpe - Aussengerät" geplant (act. B 13/4/5). Mit Bau- und Einspracheentscheid vom

Seite 4

13. September 2017 bewilligte die Baubewilligungskommission C. das Bauvorhaben und wies

die dagegen erhobenen Einsprachen ab beziehungsweise verwies diese bezüglich eines

zulasten der Bauparzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy geltenden begrenzten Bauverbots auf den

Zivilrechtsweg (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit. B). Der Berufungskläger erhob sowohl

öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Obergericht (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit.

D) als auch privatrechtliche Baueinsprache beim Kantonsgericht (act. B 13/4/7: Verfahren ZA1

18 2). Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 14. Januar 2021 die privatrechtliche

Baueinsprache gut, woraufhin die Berufungsbeklagte am 26. Mai 2021 Berufung beim

Obergericht erhob (act. B 13/4/8: Verfahren O1Z 2021 4). Darin kündigte sie an, in den nächsten

Tagen ein Schlichtungsgesuch betreffend Ablösung Grunddienstbarkeit nach Art. 736 ZGB

beim Vermittleramt einzureichen (act. B 13/4/8, S. 6).

[Grafik]

(Auszug aus Geoportal, erstellt am 30. April 2024)

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Am 6. Juli 2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Vermittleramt Kreis 3. Da keine Einigung

erfolgte, wurde am 1. September 2021 die Klagebewilligung erteilt (act. B 13/3). Am 15. Oktober

2021 reichte die Berufungsbeklagte Klage beim Kantonsgericht ein (act. B 13/1: Verfahren

ZA2 2022 4). Die Klageantwort des Berufungsklägers datiert vom 21. April 2022 (act. B 13/26).

Die Hauptverhandlung wurde am 25. Oktober 2022 durchgeführt (act. B 13/42). Das Urteil des

Kantonsgerichts erging gleichentags und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv am

28. Oktober 2022 zugestellt (act. B 13/48). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 verlangte der

Berufungskläger eine schriftliche Urteilsbegründung (act. B 13/49); diese wurde am

29. November 2022 an die Parteien verschickt (act. B 13/54).

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, stellte im Urteil vom 25. Oktober 2022 (act. B 2/1: Verfahren

ZA2 2022 4) fest, dass das auf den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy als Last zugunsten der

Parzelle Nr. xyx eingetragene begrenzte Bauverbot das berechtigte Interesse für die Parzelle

Nr. xyx verloren habe. Die Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy sei daher

berechtigt, die Last auf den beiden Parzellen und das Recht auf der Parzelle Nr. xyx löschen zu

lassen. Weiter wurde das Grundbuchamt C. angewiesen, die Löschungen nach Rechtskraft des

Urteils vorzunehmen.

Seite 5

Auf die Begründung wird verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Der Berufungskläger liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung am

30. November 2022 erfolgte (act. B 13/56), mit Eingabe seines Rechtsvertreters, BB., vom

12. Januar 2023 Berufung erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Berufungskläger verpflichtet, einen

Vorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten (act. B 3). Dieser ging innert Frist am 23. Januar

2023 bei der Gerichtskasse ein (act. B 4).

c) Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 16. März 2023 (act. B 6).

d) Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter

Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 7).

e) Mit Eingabe vom 3. April 2023 nahm der Rechtsvertreter des Berufungsklägers das

rechtliche Gehör wahr (act. B 8). Am 19. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten, AA., nochmals Stellung (act. B 11).

Auf die Ausführungen in den oben erwähnten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht (act. B 2/1, Erwägung 1). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31).

E. 1.2 Streitwert Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streit um den Bestand und Inhalt einer Dienstbarkeit ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Seite 6 Bundesgerichts 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Wird über das Bestehen einer Dienstbarkeit gestritten, so ist die Wertsteigerung des herrschenden Grundstücks oder, falls höher, die Wertminderung des dienenden Grundstücks zu berücksichtigen (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 = Pra 99 (2010) Nr. 84 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert unter Hinweis auf die Einigung der Parteien mit CHF 32'000.00 (act. B 2/1, Erwägung 1.2). In der Berufung bekräftigte der Berufungskläger diese Streitwertangabe beziehungsweise diese blieb von Seiten der Berufungsbeklagten unwidersprochen (act. B 1, S. 4). Damit beträgt der Streitwert offensichtlich mehr als CHF 10'000.00, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 311 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl. act. B 1) und der auferlegte Kostenvorschuss wurde geleistet (Art. 98 ZPO; act. B 4). Auf die Berufung ist einzutreten.

E. 1.3 Berufungsgründe Das Berufungsverfahren ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungs- befugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

E. 1.4 Noven Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO und längstens bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2). Die Zulässigkeit des Vorbringens von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln (Noven) hat die Berufungsinstanz Seite 7 grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei der Entscheid über die Zulassung eines Novums in der Regel mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz erfolgt (Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 26f. zu Art. 317 ZPO). Die Rüge der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, wonach der Berufungskläger ein unzulässiges Novum behaupte, geht fehl (act. B 6, S. 35). Die Behauptung, wonach das (ehemalige) Schulhaus und die Spiel- beziehungsweise Sportwiese eine Einheit bilden würden, brachte der Berufungskläger – zumindest sinngemäss – bereits vor Vorinstanz in der Klageantwort (act. B 13/26, S. 5 und S. 18) sowie im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz (act. B 13/46, S. 7) vor.

E. 2 Materielles

E. 2.1 In der Berufung wirft der Berufungskläger der Vorinstanz zunächst in mehrfacher Hinsicht eine

falsche Sachverhaltsfeststellung vor (act. B 1, S. 23).

So bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil insbesondere die

Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Schulhaus und der angrenzende Spielplatz bis zum

Verkauf des Schulhauses an ihn im Jahre 1968 eine Parzelle (Nr. xyx) gewesen sei. Erst 1968

sei die Parz. Nr. yxxx entstanden, die noch heute im Eigentum der Gemeinde C. stehe. Ob die

Vorinstanz dieses Argument zu Recht in ihrem Urteil nicht berücksichtigte, ist keine Frage der

Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung. Eine Gehörsverletzung –

sollte eine solche gerügt worden sein – liegt nicht vor, denn das Gericht hat sich nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2023 vom

14. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf BGE 148 III 30 E. 3.1).

Sodann beanstandet der Berufungskläger, dass die Bemerkung der Vorinstanz, wonach das

Grundstück Nr. yyy die heutige Liegenschaft Nr. yxxx (=Spielwiese) umfasst habe, unzutreffend

sei. Dem ist zuzustimmen, ergibt sich doch aus dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben des

Grundbuchamtes C. (act. B 13/4/9), dass das Grundstück Nr. yxxx am 13. Juli 1968 vom

Grundstück Nr. xyx abgetrennt worden war. Die Bemerkung der Vorinstanz beruht daher

offensichtlich auf einem Versehen und der Sachverhalt wird hiermit richtiggestellt (vgl.

Sachverhalt).

Seite 8

Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den zeitlichen Ablauf nicht berücksichtigt

habe und dasselbe für die Tatsache gelte, dass der Berufungskläger weder für die

Abparzellierungen in den Jahren 1970 und 1993 von der Stammparzelle Nr. yyy noch für die

Löschung des Bauverbots zu Gunsten Parzelle Nr. yxxx irgendeine Verantwortung trage. Mit

diesen Beanstandungen rügt der Berufungskläger keine reine Sachverhaltsfeststellung,

sondern kritisiert wiederum die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz. Dass die Vorinstanz in

abweichender Gewichtung der Argumente zu einem anderen Rechtsanwendungsergebnis

gelangt, führt zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Schliesslich rügt der Berufungskläger, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Parzelle

Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überlagert durch den Ortsbildschutz

befinde und an die Parzelle Nr. xxxx angrenze, welche gemäss revidiertem Zonenplan 2020

wieder in die Landwirtschaftszone zurück gezont werde. Erneut beanstandet der

Berufungskläger die Nichtberücksichtigung seiner Argumente, womit jedoch keine offensichtlich

unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dargetan ist.

E. 2.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zugunsten des Grundstücks des Berufungsklägers (Nr. xyx) und zulasten der Grundstücke der Berufungsbeklagten (Nr. xxxx und Nr. xxxy) ein begrenztes Bauverbot im Grundbuch C. eingetragen ist. Uneinigkeit besteht hingegen, ob die eingetragene Dienstbarkeit für das Grundstück des Berufungsklägers alles Interesse verloren hat, so dass die Berufungsbeklagte deren Löschung verlangen kann (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Dienstbarkeit eine örtliche Begrenzung des Bauverbots fest, welche sich gemäss Wortlaut des Dienstbarkeits- vertrags auf die Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) beziehe und nur einen sehr begrenzten Teil der ursprünglichen Grossparzelle Nr. yyy betreffe. Im Rahmen der Abparzellierungen sei das begrenzte Bauverbot übernommen worden. Da die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy östlich der Schulhausparzelle lägen, seien sie vom begrenzten Bauverbot direkt betroffen (act. B 2/1, S. 12). Weiter gelangte die Vorinstanz in Auslegung der Dienstbarkeit zum Resultat, dass unabhängig davon, ob der ehemalige Zweck des beschränkten Bauverbots in der Gewährleistung des Ortsbildschutzes und/oder der Lichtverhältnisse bestanden hätte, dieser mit der heutigen gesetzlichen Regelung zur Raumordnung beziehungsweise -planung und mit der Aufhebung des Bauverbots auf der Parzelle Nr. yxxx dahingefallen wäre. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welchen Zweck das begrenzte Bauverbot bei seiner Errichtung 1952 gehabt habe (act. B 2/1, S. 11ff.). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit stellte die Vorinstanz fest, dass der ehemalige Zweck – unabhängig davon, welchen Inhalt dieser hatte – heute nicht mehr durch das begrenzte Bauverbot garantiert Seite 9 beziehungsweise sichergestellt werden könne. Aufgrund der seit Errichtung des Grunddienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 neu entstandenen gesetzlichen Regelungen bestehe kein vernünftiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit. Daher sei die Berufungsbeklagte berechtigt, die Last auf ihren Parzellen löschen zu lassen (act. B 2/1, S. 18f). Dagegen wehrt sich der Berufungskläger mit seiner Berufung und macht eine Verletzung von Art. 736 Abs. 1 ZGB geltend.

E. 2.3.1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der

Belastete gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ihre Löschung verlangen. Ist ein Interesse des

Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig

geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise

abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 geht der

Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung der Dienstbarkeit

Veränderungen eingetreten sind, und nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche

oder teilweise Löschung beziehungsweise Ablösung der Dienstbarkeit vor, die zufolge jener

Veränderungen ihre Bedeutung ganz oder teilweise verloren hat. Erste Voraussetzung der

Anwendbarkeit von Art. 736 ZGB ist mithin nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung,

dass neue Tatsachen eingetreten sind, seitdem die bei der Errichtung der Servitut beteiligten

Parteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des

belasteten Grundstücks begründet haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_1043/2021 vom

27. Juni 2022 E. 3.1; 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1). Daraus folgt etwa, dass gestützt

auf Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht ein Missverhältnis korrigiert werden kann, das zwischen dem

Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes und der Last für den Eigentümer des

belasteten Grundstückes schon von Anfang an bestand (Urteile des Bundesgerichts

5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_797/2013 vom 17. September 2014

E. 4.4). Ein Anwachsen der Belastung, das eine Ablösung nach Art. 736 Abs. 2

ZGB rechtfertigen könnte, verneint die Rechtsprechung auch dort, wo ein Grundeigentümer

wegen einer Bauverbotsdienstbarkeit, eines zivilrechtlichen Höherbauverbots, einer

Villenservitut und dergleichen nicht davon profitieren kann, dass neue bau- und

planungsrechtliche Vorschriften eine dichtere Überbauung gestatten, als es im Zeitpunkt der

Dienstbarkeitsbegründung der Fall war. Denn Baubeschränkungs- und Bauverbots-

dienstbarkeiten sollen ihren Zweck gerade dann erfüllen, wenn sich das Interesse an einer

Überbauung des belasteten Grundstücks aktualisiert; entsprechend kann allein die

Vergrösserung dieses Interesses kein Grund für ihre Ablösung sein (Urteile des Bundesgerichts

Seite 10

5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 107 II 331 E. 5b; 5A_340/2013

vom 27. August 2013 E. 4.3.1 und 5.3.2).

Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück beziehungsweise dem Interesse des

Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten

Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang, die sich aus

Art. 738 ZGB ergeben. Ob das Interesse im Sinn von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren gegangen

ist, beurteilt sich nach Massgabe des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit. Dieser

besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als

jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Insbesondere darf die Ausübung der Dienstbarkeit auch

nicht auf einen zusätzlichen, vom ursprünglichen verschiedenen Zweck ausgeweitet werden.

Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse

daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses

Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand. Dabei

bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach

objektiven Kriterien. Will der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung gestützt auf

Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das

herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat. Auch wenn ihm der Beweis dieser

negativen Tatsache obliegt (Art. 8 ZGB), gebieten Treu und Glauben der beklagten Partei, bei

der Beweiserhebung mitzuwirken. Damit geht jedoch keine Umkehr der Beweislast in dem Sinn

einher, dass der Dienstbarkeitsberechtigte den Fortbestand seines Interesses dartun müsste

(Urteile des Bundesgerichts 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1; 5A_128/2020 vom

13. April 2021 E. 4.1 je mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn der Wortlaut des Grundbucheintrags unklar ist, darf im Rahmen dieses Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ein Rückgriff auf den Erwerbsgrund ist insbesondere dann erforderlich und der Schutz des guten Glaubens in den Eintrag dem Dritterwerber abzusprechen, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht ausreichend zu spezifizieren vermag und sich infolgedessen Rechte und Pflichten daraus nicht eindeutig ergeben. Dieser Fall liegt vor, wenn sich der Eintrag ohne weitere Erklärungen in der blossen Benennung erschöpft und einfach ein "Durchleitungsrecht", ein "Quellenrecht", eine "Baubeschränkung" etc. erwähnt, da diese nach Inhalt und Umfang recht verschieden ausgestaltet sein können. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Seite 11 Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich dieser rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden (act. B 2.1, S. 8ff.).

E. 2.4 Unbestrittenermassen lassen sich aus den Grundbucheinträgen zu den Parzellen Nr. xyx, Nr. xxxx und Nr. xxxy Art und Umfang des begrenzten Bauverbots nicht bestimmen. Die Vorinstanz unterzog daher den Dienstbarkeitsvertrag einer Auslegung (act. B 2/1, S. 11).

E. 2.5 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Juli 1952 weist in Ziff. 1 folgenden Inhalt auf (act. B 13/4.4): Es ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle yyy [+ xxyy, yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy5], zur Zeit D. und E. in F. untersagt, ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) [+ Parz. Nr. yxxx6] auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen.

E. 2.5.1 Soweit die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags in Frage steht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei der Auslegung dieses Vertrags können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt. Soweit die Rechte und Pflichten Dritter in Frage stehen, ist die Auslegung des Erwerbstitels mithin an die Schranken gebunden, die sich aus dem Eintrag ergeben, denn der gutgläubige Dritte wird im Vertrauen auf die Richtigkeit des Eintrages geschützt. Die beschriebene Objektivierung ist gegenüber einem

E. 2.5.2 Der Berufungskläger ist seit 1968 Eigentümer der Parzelle Nr. xyx und damit Dritter und nicht Begründungspartei des 1952 errichteten Grunddienstbarkeitsvertrags. Dasselbe gilt für die Berufungsbeklagte, welche erst seit 2009 Eigentümerin der beiden Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy ist. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrages hat somit nach den objektiv erkennbaren Umständen zu erfolgen, wobei dem Zweck der Dienstbarkeit die massgebende Bedeutung zukommt. Vorliegend gehen die Parteien nicht nur von unterschiedlichen Zwecken der Dienstbarkeit aus, sondern sie sind sich auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Gegenstand des Prozesses bildenden Dienstbarkeit nicht einig.

E. 2.5.3 Der Berufungskläger bringt zur räumlichen Ausdehnung im Wesentlichen vor, der Begriff

"Bauverbot begrenzt" stamme vom ursprünglichen Grundbucheintrag der "Mutterliegenschaft"

Parzelle Nr. yyy. Mit dem Grunddienstbarkeitsvertrag sei der Boden (Parzelle Nr. yyy) auf der

Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) mit einem absoluten Bauverbot belegt

worden. Räumlich seien davon auch die später abparzellierten Liegenschaften Nr. xxxx und

Nr. xxxy betroffen (act. B 8, S. 2 und 9). Der Grunddienstbarkeitsvertrag untersage es, ohne

Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der

Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen (act. B 1, S. 21). Dieses absolute Bauverbot

Seite 13

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gehe weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und -planung

(act. B 1, S. 24).

Die Berufungsbeklagte wendet zusammenfassend ein, gemäss Grundbucheintrag handle es

sich um ein begrenztes Bauverbot, welches sich aufgrund seines Zweckes nicht auf die

Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy beziehen könne und im Rahmen von Abparzellierungen

unbesehen übernommen worden sei (act. B 6, S. 8ff). Das begrenzte Bauverbot für die

Parzellen Nr. yxxx und Nr. xyx habe mit der Löschung des begrenzten Bauverbots zugunsten

der Parzelle Nr. yxxx keine Bedeutung mehr. Es sei aus Versehen vor dem Verkauf an den

Berufungskläger nicht gelöscht worden (act. B 6, S. 12). Der Vertragswille bei Errichtung des

Grunddienstbarkeitsvertrags habe sich nicht auf eine bestimmte Fläche beziehen können, sonst

wäre diese in einem Plan festgehalten und mit einem absoluten Bauverbot belegt worden. Die

heutigen Parzellengrenzen könnten nicht als massgebende Begrenzung des begrenzten

Bauverbots gelten. Der unklare Wortlaut der Dienstbarkeit sage zweifelsohne aus, dass das

Bauverbot bewusst begrenzt worden sei (act. B 6, S. 14f).

Gemäss Wortlaut des am 14. Juli 1952 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags bezieht sich

die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots auf die Ostseite der Schulhausparzelle

(act. B 13/4.4). Bei der Schulhausparzelle handelt es sich um die Parzelle Nr. xyx, welche mit

Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 ins Eigentum des Berufungsklägers überging und von welcher

wenige Tage zuvor – am 13. Juli 1968 – die Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde (act. B 13/4/9

und 28/13). Das begrenzte Bauverbot wurde im Jahr 1968 als Recht zu Lasten der Parzelle

Nr. yyy sowohl im Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. xyx verbrieft, als auch auf die von Parzelle

Nr. xyx abgetrennte Parzelle Nr. yxxx übertragen (act. B 13/28/13 und 4/9). Im Jahr 1968 war

das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678m2 gross. Von dieser

Parzelle Nr. yyy wurde 1970 das Grundstück Nr. yyyy abparzelliert und 1993 von Parzelle

Nr. yyyy die Grundstücke Nr. xyyy, yyxx, xxxx, xxxy (act. B 13/4/9). Das begrenzte Bauverbot

zu Gunsten der Parzellen Nr. xyx und Nr. yxxx wurde bei diesen Abparzellierungen – mithin im

Jahr 1970 und 1993 – vom ursprünglichen Grundstück Nr. yyy jeweils als Last auf die

abparzellierten Grundstücke Nr. yyyy, xyyy, yyxx,xxxx,xxxy übertragen (act. B 13/4/9). Am 30.

März 1999 wurde von der Einwohnergemeinde C. das als Recht auf Grundstück Nr. yxxx

eingetragene begrenzte Bauverbot gelöscht (act. B 13/4/9).

Zur Definition des räumlichen Geltungsbereichs ist festzuhalten, dass 1968 die Parzelle Nr. yyy

noch rund 16'000m2 gross war und sich deren Umfang nicht nur östlich des Schulhauses

erstreckte. Im Jahr 1970 wurde davon Parzelle Nr. yyyy, aus welcher dann 1993 wiederum vier

Grundstücke entstanden, abgetrennt, wobei sich die Parzelle Nr. yyyy auch heute noch

nordöstlich der Schulhausparzelle ausdehnt. Somit verblieb 1970 eine in der Grösse weitaus

Seite 14

kleinere Restparzelle Nr. yyy und es entstand damals eine in der Grösse sehr beachtliche

Parzelle Nr. yyyy. Von Parzelle Nr. yyyy erfolgten 1993 vier Abparzellierungen, unter anderem

die streitgegenständlichen Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy. Damit verlor 1993 auch die Parzelle

Nr. yyyy im Vergleich zu 1970 deutlich an Grösse. Im Jahr 1952 wurde die ursprüngliche

Grossparzelle Nr. yyy aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags mit einem begrenzten Bauverbot

belegt. Gemäss klarem Wortlaut beziehungsweise damaligen übereinstimmenden

Vertragswillen bezog sich das Bauverbot in räumlicher Hinsicht aber nicht auf die ganze

damalige Grossparzelle Nr. yyy, sondern wurde dahingehend eingegrenzt, als untersagt wurde,

"auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen". Die Begrenzung der

damaligen Grossparzelle Nr. yyy bezog sich somit ausschliesslich auf die Flächen im Osten der

Schulhausliegenschaft, welche insofern mit einem absoluten Bauverbot belegt wurden (vgl.

BEAT ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 57). Der

Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags ist diesbezüglich unmissverständlich, d.h. bezogen

auf die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy sind faktisch die im Osten der Schulhaus-

liegenschaft (Parzelle Nr. xyx) liegenden Flächen mit einem absoluten Bauverbot belegt. Im

Zuge der Abparzellierungen, mithin in den Jahren 1970 und 1993, wurde dann die ursprüngliche

Last, d.h. das 1952 von den damaligen Eigentümern der Parzellen Nr. xyx und Nr. yyy

vertraglich vereinbarte "begrenzte Bauverbot", vom Grundbuchverwalter jeweils auf die von

Parzelle Nr. yyy und später von Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke übertragen (act. B 3/4/4).

Diese Übertragungen hatten keine Veränderung des zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx geltenden

begrenzten Bauverbots zur Folge, mithin erfolgte eine unveränderte Übertragung der

räumlichen Ausdehnung der im Jahr 1952 vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit. Mit der Folge,

dass jene später von Parzelle Nr. yyy beziehungswiese Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke,

die östlich der Parzelle Nr. xyx liegen – somit auch die beiden streitgegenständlichen Parzellen

Nr. xxxx und Nr. xxxy – mit dem Bauverbot zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx belastet wurden.

Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 24. Juli 1952 ist somit klar. Aus dem

Umstand, dass die ebenfalls östlich der Schulhausparzelle gelegene Parzelle Nr. xxyy überbaut

werden konnte, kann die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal im

Schreiben des Grundbuchamtes C. vom 7. Mai 2010 jeglicher Hinweis auf die im Jahr 1971 von

der Parzelle Nr. yyy abparzellierte Parzelle Nr. xxyy fehlt (act. B 13/4/9 und 4/4).

E. 2.5.4 In Bezug auf den Zweck des begrenzten Bauverbots verweist der Berufungskläger auf die früheren eigenen Ausführungen zum Ortsbildschutz sowie zum Schutz der einzigartigen architektonischen Erscheinung des Schulhauses sowie auf die diesbezüglichen – seiner Ansicht nach zutreffenden – Ausführungen des Kantonsgerichts im Urteil vom 14. Januar 2021 (act. B 1, S. 9). Seite 15 Die Berufungsbeklagte stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, Zweck des strittigen begrenzten Bauverbots bestehe in der Sicherstellung der Lichtverhältnisse (act. B 6, S. 17). Es habe eine gute Belichtung der Schulräume sichergestellt werden sollen, wozu Bauverbote ein gängiges Mittel darstellen (act. B 6, S. 18). Die Bewilligung des Neubaus der Post F. im Jahr 1952 sei vom Gemeinderat C., welchem der Inhalt und der Zweck des Dienstbarkeitsvertrags bestens bekannt gewesen sei, erteilt worden, weil der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige. Der Erhalt von möglichst viel Sonnenlicht für den Schulbetrieb habe infolge mangelnder Regelbauvorschriften damals nicht über das öffentliche Baurecht erfolgen können, sondern habe mittels begrenztem Bauverbot sichergestellt werden sollen (act. B 6, S. 20). Eine Beeinträchtigung der Belichtung könne lediglich durch eine sich relativ nah bei der Schulhausparzelle befindende Baute erfolgen, was auf die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy nicht zutreffe. Daher sei das begrenzte Bauverbot im Rahmen der Abparzellierungen zu Unrecht auf diese beiden Grundstücke übertragen worden. Das zugunsten der Parzelle Nr. yxxx bestehende begrenzte Bauverbot sei von der Gemeinde gelöscht worden, woraus zu schliessen sei, dass das begrenzte Bauverbot für den Denkmalschutz nicht relevant sei und für die Gemeinde jegliche Bedeutung verloren habe, unter anderem auch betreffend der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy (act. B 6, S. 21). Der Zweck der Wahrung der Lichtverhältnisse betreffend den Schulbetrieb ergebe sich aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag, in welchem explizit der Begriff "Schulhausparzelle" verwendet worden sei. Heute werde das Gebäude als Wohnraum genutzt, weshalb das begrenzte Bauverbot keine Bedeutung mehr habe, fehle es doch am Schulbetrieb und damit dem Zweck (act. B 6, S. 22).

E. 2.5.4.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Dienstbarkeiten neben dem Wortlaut auf den Zweck abzustellen, welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizumessen ist. Bauverbote können verschiedenen Zwecken dienen, so der Begrenzung der Wohndichte beziehungsweise des Bauvolumens, der Erhaltung von Wohnqualität, der Bewahrung des Landschaftsbildes beziehungsweise eines bestimmten Quartiercharakters, der Gewährleistung von genügender Besonnung, Belichtung und Aussicht, der Fernhaltung von bewohnten Bauten, um das reibungslose Funktionieren eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern oder dem Schutz vor Immissionen (BEAT ESCHMANN, a.a.O., S. 58; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2013 vom 27. August 2013 E. 4.3.2.1).

E. 2.5.4.2 Es ist vorab daran zu erinnern, dass vorliegend die Berufungsbeklagte darzutun hat, dass das

begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat (Erwägung

2.3.1). Wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht, kann die Gewährleistung von genügender

Besonnung Zweck eines Bauverbots sein. Im konkret vorliegenden Fall war dieser Zweck aber

Seite 16

gemäss Sitzungsprotokoll des Gemeinderats betreffend Schulplatz F./Postneubau F. vom

25. Juli 1952 nicht massgebend. Im Protokoll wurde zwar vermerkt, dass der Neubau die

Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige und daher die Baubewilligung (für

den Neubau) erteilt werde. Im folgenden Satz wurde aber festgehalten, dass das eingetragene

Servitut, wonach östlich des Schulplatzes ohne Einwilligung des Gemeinderates keine Bauten

errichtet werden dürfen, nach wie vor bestehen bleibe (act. B 13/4/12). Hierzu ist anzumerken,

dass das Postgebäude F. (Parzelle Nr. xyzz, siehe Auszug Geoportal) nicht direkt östlich der

Schulhausparzelle liegt, sondern südöstlich. Mit dem oben erwähnten Satz bekräftigte der

Gemeinderat somit zum einen, dass das begrenzte Bauverbot östlich des Schulhauses nach

wie vor Gültigkeit hat. Zum anderen aber auch, dass massgebender Zweck der im Grundbuch

eingetragenen Dienstbarkeit nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse ist. Wenn es allein

um die Belichtung des Schulhauses gegangen wäre, hätte das Bauverbot räumlich eng begrenzt

werden können, zumal das Gelände östlich der Schulhausliegenschaft ein deutliches Gefälle

nach Osten aufweist, womit in der Höhe übliche Wohnbauten sich auf die Besonnung nicht

störend hätten auswirken können. Das gemäss Grundbucheintrag räumlich auf die Flächen im

Osten der Schulhausliegenschaft begrenzte Bauverbot ist insofern ein weiteres Indiz dafür, dass

mit dem Bauverbot nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse des Schulhauses bezweckt

wurde.

Vielmehr erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers zum Ortsbildschutz sowie zum

Schutz der einzigartigen architektonischen Erscheinung des Schulhauses insofern

nachvollziehbar, als mit dem begrenzten Bauverbot eine räumliche Alleinstellung/Absonderung

des Schulhauses bezweckt werden sollte. Ob damals wirklich die kunsthistorische Bedeutung

des Baus (act. B 13/26, S. 3f, 6) und nicht eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz

des Spielplatzes sowie des Schulhauses (act. B 13/26, S. 5, 8 und 18) als Motiv für die

Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 massgebend war, lässt sich positiv nicht mehr

feststellen. Jedoch spricht nach Ansicht des Gerichts einiges für das letztere Motiv. Das

berechtigte Grundstück (Parzelle Nr. xyx) wurde damals als Schulhaus genutzt und umfasste

auch eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese, welche im Jahr 1968 beim Verkauf der Parzelle

Nr. xyx an den Berufungskläger vorgängig als Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde. Hält man

sich die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vor Augen, die sich aus der

Nutzung als Schulhausanlage ergaben, so kann für die Dienstbarkeitserrichtung insbesondere

das Interesse massgebend gewesen sein, auf der Ostseite der Schulhausparzelle keine Bauten

dulden zu müssen. Die Gemeinde wollte möglicherweise verhindern, dass durch allfällige

Bauten auf der Ostseite der Schulhausparzelle eine Beeinträchtigung der schulischen Abläufe

hätte erfolgen oder aber dass sich deren Bewohner durch die mit der Schule verbundenen

Tätigkeiten hätten gestört fühlen können. Wie erwähnt, umfasste die Schulhausparzelle auch

eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese und die Gemeinde wollte wohl mit dem hinsichtlich der

Seite 17

Ostseite der Schulhausparzelle begrenzten Bauverbot einen Freiraum – Gewährleistung eines

ungestörten Schulablaufs samt Sportmöglichkeiten – schaffen. Demnach hätte damals das

Interesse im Vordergrund gestanden, Bauten östlich der Schulhausparzelle zu verbieten, um

allfällige unliebsame Beeinträchtigungen jeglicher Art von der Schule fernzuhalten. Als

unliebsame Beeinträchtigungen fallen hierbei vor allem Auseinandersetzungen mit den

Nachbarn wegen Immissionen durch den Schulbetrieb in Betracht. Somit war wohl

massgebendes Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit die Freihaltung beziehungsweise der

Schutz des Schulhauses samt Spielplatz und die Bewahrung des Landschaftsbildes spielte wohl

insofern nur indirekt eine Rolle.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Zweck des begrenzten

Bauverbots nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen lässt. Einige Indizien lassen darauf

schliessen, dass eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz des Schulhauses samt

Spielplatz, allenfalls indirekt auch die Bewahrung des Landschaftsbildes als Motiv für die

Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 im Vordergrund gestanden haben und weniger die

Gewährleistung der Lichtverhältnisse. Indem der Ansicht der Berufungsbeklagten hinsichtlich

des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit nicht gefolgt werden kann, gelingt es ihr auch nicht

darzutun, dass das begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück bzw. für den

Berufungskläger als Eigentümer des berechtigten Grundstücks jeglichen Nutzen verloren hat.

E. 2.5.5 Weiter brachte der Berufungskläger vor, im Rahmen der Eigentumsgarantie sei der Abschluss

von Grunddienstbarkeitsverträgen zulässig. Das im Jahre 1952 vereinbarte absolute Bauverbot

gehe somit weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und -

planung (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 2f). Sodann habe die Tatsache, dass der jeweilige

Eigentümer der Parzelle Nr. xyx darüber entscheiden könne, ob eine servitutsbelastete Parzelle

überbaut oder nicht überbaut werden könne, mit der Anwendung von Art. 736 ZGB rein gar

nichts zu tun. Vor allem bilde sie keine Grundlage für die Behauptung, deswegen habe das

berechtigte Grundstück alles Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots verloren.

Sodann könne die Anwendung von Art. 736 ZGB auch nicht damit begründet werden, mit der

Aufhebung des Bauverbots zu Gunsten der Parzelle Nr. yxxx sei auch das Bauverbot zu

Gunsten von Parzelle Nr. xyx dahingefallen. Ebenso könne die Anwendung von Art. 736 ZGB

auch nicht damit begründet werden, Parzelle Nr. yxxx sei überbaubar. Dies werde bestritten. Es

sei nie darum gegangen, die Spielwiese zu überbauen und daran habe sich bis heute nichts

geändert (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 3). Hinzu komme, dass die mit dem Schulhaus eine

räumliche Einheit bildende Parzelle Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

liege überlagert durch den Ortsbildschutz. Damit einher gehe eine zonenkonforme Nutzung und

die Wahrung des ursprünglichen Charakters des Schulhauses und seiner Umgebung.

Schliesslich sei daran zu erinnern, dass Baubeschränkungen und Bauverbotsdienstbarkeiten

Seite 18

gerade dann ihren Zweck erfüllen sollen, wenn sich das Interesse an einer Überbauung des

belasteten Grundstücks aktualisiere; im Hinblick darauf seien sie ja auch begründet worden (act.

B 1, S. 24f und act. B 8, S. 4f).

Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, da es am Schulbetrieb fehle, für welchen

die Lichtverhältnisse sichergestellt werden sollen, habe die begrenzte Bauverbotsdienstbarkeit

keine Bedeutung mehr (act. B 6, S. 23). Es treffe zu, dass früher markante Bauten teilweise

durch altrechtliche Dienstbarkeiten räumlich geschützt worden seien mangels Raumordnung

beziehungsweise -planung. Mit Einführung der Raumplanungsgesetzgebung habe das

vorliegende begrenzte Bauverbot seinen Zweck verloren, da die vorerwähnten beiden Ziele

durch die Gesetzgebung sichergestellt worden seien (act. B 6, S. 24). Der Zweck der strittigen

Dienstbarkeit – sei es Ortsbild- beziehungsweise Denkmalschutz oder Schutz der

Lichtverhältnisse – sei letztlich in der Wahrung öffentlicher Interessen, welche damals im 1952

nicht über die Raumplanungsgesetzgebung habe sichergestellt werden können. Da es nicht im

Ermessen einer Privatperson liegen könne, über öffentliche Interessen zu bestimmen, könne

der Zweck der strittigen Dienstbarkeit durch den Berufungskläger als Privatperson nicht mehr

erfüllt werden (act. B 6, S. 25). Zudem könne nicht der jeweils Berechtigte bestimmen, was aus

seiner Sicht dem "Schutz des Grundstücks Nr. xyx" entspreche (act. B 6, S. 26).

Im Jahr 1952 verzichteten die Eigentümer der Parzelle Nr. yyy vertraglich darauf, ohne

Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der

Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen. Sie nahmen damit eine zulässige Belastung

des eigenen Grundstücks in Form einer Dienstbarkeit in Kauf, welche zufolge Eintragung im

Grundbuch auch die Rechtsnachfolger bindet. Dass aufgrund der Entwicklung der

Raumplanungsgesetzgebung privatrechtliche Dienstbarkeiten wie die konkret vorliegende an

Bedeutung verloren haben, mag zutreffen, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, das

begrenzte Bauverbot habe dadurch seinen Zweck verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_637/2019 vom 27. April 2022 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

5C.213/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2). Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass die

Gemeinde C. das zugunsten des Grundstücks Nr. yxxx bestehende begrenzte Bauverbot

gelöscht hat, nicht abgeleitet werden, dass das betreffend die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy

bestehende begrenzte Bauverbot ebenfalls jegliche Bedeutung verloren hat. Der

Berufungskläger braucht sich das Verhalten der Gemeinde bei der Ausübung der ihm

zustehenden Dienstbarkeit nicht anrechnen zu lassen, weshalb auch die Frage einer allfälligen

Bebauung der Parzelle Nr. yxxx im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist. Selbst aus dem

Umstand, dass beim Verkauf der Parzelle Nr. xyx von der Gemeinde C. an den Berufungskläger

die Grunddienstbarkeit lediglich aus Versehen vor dem Verkauf nicht gelöscht worden wäre,

könnte die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gültigkeit der

Seite 19

Grunddienstbarkeit ist unbestritten und daher erübrigt sich im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung die beantragte Edition von Unterlagen betreffend Verkauf des Grundstücks

Nr. xyx und Löschung der Dienstbarkeit.

Mit dem Erwerb der Parzelle Nr. xyx – nach vorgängiger Abtrennung der Parzelle Nr. yxxx –

durch den Berufungskläger änderte sich die Nutzung, da fortan auf dem Grundstück kein

Schulbetrieb mehr stattfand. Nicht verändert hat sich aber das Interesse des Eigentümers des

herrschenden Grundstücks an der Freihaltung des Schulhauses beziehungsweise Fernhaltung

von Bauten jeglicher Art. Der Berufungskläger ist nicht weniger als die Vorgänger daran

interessiert, dass östlich seines Grundstücks nicht gebaut wird und damit jegliche

Beeinträchtigungen seines Grundstückes vermieden werden. Insofern möchte der

Berufungskläger die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten, als zu dem

sie errichtet wurde. In aller Regel werten Bauverbote die Lebensqualität in der Nachbarschaft

und damit auch die Grundstücke in dieser Nachbarschaft entscheidend auf, weshalb unter

diesem Gesichtspunkt sich wohl kaum je sagen lässt, dass an einem Bauverbot auf einem

Grundstück in dessen Nachbarschaft kein Interesse besteht. Auch kann wohl kaum gesagt

werden, dass im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB ein noch vorhandenes Interesse des

Berechtigten im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig gering sei. Nicht anders verhält es

sich hier, zeigt doch der Auszug aus dem Geoportal deutlich, dass östlich der Parzelle des

Berufungsklägers – mit Ausnahme von Parzelle Nr. yxxx – lediglich die mit dem Bauverbot

belasteten Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy noch unüberbaut sind. Der Berufungskläger hat

daher ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots. Weder kann gesagt

werden, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat, noch

ist das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Bauverbots im Vergleich

zur Belastung der Berufungsbeklagten von unverhältnismässig geringer Bedeutung. Eine

Löschung der Dienstbarkeit fällt somit ausser Betracht.

E. 2.6 Zusammenfassend ist damit die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts

aufzuheben und die Klage abgewiesen.

3. Kosten

3.1 Gerichtskosten

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die

Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten

beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO)

und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten

Seite 20

werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der

kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2022

aufgehoben und die Berufung des Berufungsklägers gutgeheissen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

Somit hat der Berufungskläger vor beiden Instanzen obsiegt.

Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren und

der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich im

erstinstanzlichen Verfahren nach dem Art. 17 der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die

Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS

233.3). Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 4'500.00 ist

angesichts des Streitwerts sowie der mündlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Die

erstinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Berufungsbeklagten zu tragen

und belaufen sich unter Berücksichtigung der Kosten für das Schlichtungsverfahren auf

CHF 4'700.00. Die Gerichtskosten sind mit den von der Berufungsbeklagten geleisteten

Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 3'200.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b

Gebührenordnung) hat ebenfalls die Berufungsbeklagte zu tragen, unter Anrechnung des vom

Berufungsklägers geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.00. Die Berufungsbeklagte

hat dem Berufungskläger den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

3.2 Parteientschädigungen

Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art.

95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 und 107 ZPO). Demnach hat die unterliegende

Berufungsbeklagte dem obsiegenden Berufungskläger den Ersatz notwendiger Auslagen und

die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im erst- und

zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

Der Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Berufungsklägers, RA BB., reichte vor dem

Kantonsgericht eine Honorarnote über insgesamt CHF 6'589.10 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) ein (act. B 13/47). Bei einem Streitwert von

CHF 32‘000.00 beträgt das mittlere Honorar in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. c der

Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) CHF 5‘786.00. Dazu

kommen Barauslagen in Höhe von CHF 332.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 471.10.

Ausgangsgemäss hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren somit mit CHF 6'589.10 zu entschädigen.

Seite 21

Für das Berufungsverfahren machte RA BB. 50 % des erstinstanzlichen Ansatzes geltend (act.

B 9). Dies ist tarifkonform (Art. 20 lit. a AT). Zur Hälfte des erstinstanzlichen Honorars von CHF

2'893.00 kommt für die Eingabe vom 3. April 2023 ein Zuschlag um 30 % in Höhe von CHF

867.90 (Art. 12 Abs. 1 lit. b AT) sowie CHF 114.00 Barauslagen und CHF 298.34 für die

Mehrwertsteuer hinzu, so dass die Entschädigung für das Berufungsverfahren insgesamt CHF

4'173.25 beträgt.

Seite 22

In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 (ZA2 22 4) wird

aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'700.00, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 4’500.00 und Kosten Schlichtungsverfahren von CHF 200.00, sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’500.00, werden der Berufungsbeklagten auferlegt, unter Verrechnung mit den von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3'200.00 und dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Vorschuss von CHF 4'000.00 zu ersetzen.

3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10’762.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32’000.00.

E. 5 Mitteilung an:

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung (ZA2 2022 4), interne Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 21. Mai 2024 Seite 23

E. 5.3 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Die von der Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht

hat dieses mit Entscheid vom 8. November 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (5A_395/2024)

Urteil vom 30. April 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichter B. Oberholzer, R. Breu, H.P. Fischer Oberrichterin J. Lanker

Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O1Z 23 3

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger B. Beklagter

vertreten durch: RA BB.

Berufungsbeklagte A. Klägerin

vertreten durch: RA AA. Gegenstand Ablösung Grunddienstbarkeit nach Art. 736 ZGB

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ZA2 22 4 vom 25. Oktober 2022

Rechtsbegehren a) der Klägerin und Berufungsbeklagten:

im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei festzustellen, dass das auf dem Grundstück GB-C. Nr. xxxx als Last zugunsten des

Grundstücks GB-C. Nr. xyx eingetragene begrenzte Bauverbot, Beleg Excx, ID xxyyzzcc, das berechtigte Interesse für das Grundstück GB-C. Nr. xyx verloren hat und die Eigentümerin des Grundstücks GB-C. Nr. xxxx berechtigt ist, das auf dem Grundstück GB-C. Nr. xxxx als Last eingetragene begrenzte Bauverbot, Beleg Excx, ID xxyyzzcc, zugunsten des Grundstücks GB-C. Nr. xyx löschen zu lassen. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit gegen Nachweis der gerichtlichen Feststellung der Löschungsberechtigung der Klägerin zu löschen.

2. Es sei festzustellen, dass das auf dem Grundstück GB-C. Nr. xxxy als Last zugunsten des

Grundstücks GB-C. Nr. xyx eingetragene begrenzte Bauverbot, Beleg Excx, ID xxyyzzcc, das berechtigte Interesse für das Grundstück GB-C. Nr. xyx verloren hat und die Eigentümerin des Grundstücks GB-C. Nr. xxxy berechtigt ist, das auf dem Grundstück GB-C. Nr. xxxy als Last eingetragene begrenzte Bauverbot, Beleg Excx, ID xxyyzzcc, zugunsten des Grundstücks GB-C. Nr. xyx löschen zu lassen. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit gegen Nachweis der gerichtlichen Feststellung der Löschungsberechtigung der Klägerin zu löschen.

3. Eventualiter sei die Dienstbarkeit (begrenztes Bauverbot zulasten Nr. yyy, yyyy, xxyy,

xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, Beleg Excx, ID xxyyzzcc) auf dem Grundstück GB-C. Nr. xyx zulasten des Grundstücks GB-C. Nr. xxxx zu löschen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten als Entschädigung für die Ablösung dieser Dienstbarkeit CHF 5'000.00, eventuell einen durch das Gericht festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit gegen Nachweis der gerichtlichen Feststellung der Löschungsberechtigung zu löschen.

4. Eventualiter sei die Dienstbarkeit (begrenztes Bauverbot zulasten Nr. yyy, yyyy, xxyy,

xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, Beleg Excx, ID xxyyzzcc) auf dem Grundstück GB-C. Nr. xyx zulasten des Grundstücks GB-C. Nr. xxxy zu löschen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten als Entschädigung für die Ablösung dieser Dienstbarkeit CHF 5'000.00, eventuell einen durch das Gericht festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit gegen Nachweis der gerichtlichen Feststellung der Löschungs-berechtigung zu löschen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022, Verfahren ZA2 22 4, sei zu bestätigen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der vor Vorinstanz durch die

Berufungsbeklagte gestellten Eventualbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten des

Beklagten und Berufungsklägers.

Seite 2

b) des Beklagten und Berufungsklägers:

im erstinstanzlichen Verfahren: Die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

im Berufungsverfahren:

1. Ziffer 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF 4'700.-- seien der Klägerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Klägerin/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten/Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'589.10 zu bezahlen.

4. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sachverhalt

A. Übersicht

Der Berufungskläger und Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) ist Eigentümer der Parzelle

Nr. xyx GB C. (act. B 13/4/3). Die Berufungsbeklagte und Klägerin (nachfolgend:

Berufungsbeklagte) ist Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy GB C. (act. B 13/4/1

und 4/2). Zulasten der Parzellen der Berufungsbeklagten und zugunsten der Parzelle des

Berufungsklägers besteht eine aus dem Jahr 1952 stammende Grunddienstbarkeit "begrenztes

Bauverbot" mit folgendem Wortlaut (act. B 13/4/4, vgl. auch 28/3):

1. Es ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle yyy [+ xxyy, yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy1], zur Zeit

D. und E. in F. untersagt, ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) [+ Parz. Nr. yxxx2] auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen.

2. Dieser Grunddienstbarkeitsvertrag wird hiermit zur Eintragung in das Grundbuch C. angemeldet.

dinglich als Last für Parzelle yyy [,yyyy, xxyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy]3 dinglich als Recht für Parzelle xyx [,yxxx]4

1 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 2 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 3 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 4 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt.

Seite 3

C., den 24. Juli 1952

Die Grunddienstbarkeit wurde seinerzeit – mithin am 24. Juli 1952 – vertraglich zwischen den

Eigentümern der belasteten Parzelle Nr. yyy (damalige Eigentümer D. und E.) und den

Vertretern der Gemeinde C. als Eigentümer der begünstigten Parzelle Nr. xyx (Schulhaus F. der

Gemeinde C.) errichtet (act. B 13/4/4).

Am 15. April 1953 wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx (zur Zeit

die Gemeinde C. [Schulhaus F.]) und zulasten der Parzelle Nr. xyzz (damaliger Eigentümer G.,

Briefträger) ein Grunddienstbarkeitsvertrag betreffend begrenztes Bauverbot eingetragen (act.

B 13/28/12).

Am 13. Juli 1968 wurde das Grundstück Nr. yxxx ab Parzelle Nr.xyx abgetrennt und das Recht

zu Lasten der Parzelle Nr. yyy auch auf Parzelle Nr. yxxx übertragen (act. B 13/4/9, vgl. auch

28/5).

Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 erwarb der Berufungskläger von der Einwohnergemeinde C.

die Liegenschaft Nr. xyx mit dem Wohnhaus Vers. Nr. yyx GB C. Im Kaufvertrag ist unter dem

Titel Dienstbarkeiten und Grundlasten in lit. e als Recht zu Lasten der Parzelle Nr. yyy das

begrenzte Bauverbot aufgeführt (act. B 13/28/13).

Im Jahr 1968 war das belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678 m2 gross. Die Grundstücke

Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy entstanden aus diesem Grundstück Nr. yyy, und zwar 1970

(Grundstück Nr. yyyy) und dann 1993 (Grundstücke Nr. xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, entstanden ab

Nr. yyyy). Die Last zu Gunsten der Parzellen Nr. xyx und Nr. yxxx wurde jeweils auf die

Grundstücke Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, übertragen (act. B 13/4/9).

Am 30. März 1999 wurde die Last auf den Grundstücken Nr. yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy zu

Gunsten Nr. yxxx von der Einwohnergemeinde C. gelöscht (act. B 13/4/9).

Die Berufungsbeklagte erwarb am 28. Dezember 2009 Eigentum an den Parzellen Nr. xxxx und

Nr. xxxy (act. B 13/4/1 und 4/2).

Die Berufungsbeklagte beabsichtigt, ihre Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy zu überbauen und hat

hierzu im Jahr 2016 bei der Baubewilligungskommission C. ein Baugesuch eingereicht. Gemäss

Bezeichnung und Kurzbeschrieb des Bauvorhabens ist ein "Neubau Einfamilienhaus in

Massivbauweise mit Doppelgarage und gedecktem Sitzplatz sowie ein Luft-Wasser

Wärmepumpe - Aussengerät" geplant (act. B 13/4/5). Mit Bau- und Einspracheentscheid vom

Seite 4

13. September 2017 bewilligte die Baubewilligungskommission C. das Bauvorhaben und wies

die dagegen erhobenen Einsprachen ab beziehungsweise verwies diese bezüglich eines

zulasten der Bauparzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy geltenden begrenzten Bauverbots auf den

Zivilrechtsweg (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit. B). Der Berufungskläger erhob sowohl

öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Obergericht (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit.

D) als auch privatrechtliche Baueinsprache beim Kantonsgericht (act. B 13/4/7: Verfahren ZA1

18 2). Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 14. Januar 2021 die privatrechtliche

Baueinsprache gut, woraufhin die Berufungsbeklagte am 26. Mai 2021 Berufung beim

Obergericht erhob (act. B 13/4/8: Verfahren O1Z 2021 4). Darin kündigte sie an, in den nächsten

Tagen ein Schlichtungsgesuch betreffend Ablösung Grunddienstbarkeit nach Art. 736 ZGB

beim Vermittleramt einzureichen (act. B 13/4/8, S. 6).

[Grafik]

(Auszug aus Geoportal, erstellt am 30. April 2024)

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Am 6. Juli 2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Vermittleramt Kreis 3. Da keine Einigung

erfolgte, wurde am 1. September 2021 die Klagebewilligung erteilt (act. B 13/3). Am 15. Oktober

2021 reichte die Berufungsbeklagte Klage beim Kantonsgericht ein (act. B 13/1: Verfahren

ZA2 2022 4). Die Klageantwort des Berufungsklägers datiert vom 21. April 2022 (act. B 13/26).

Die Hauptverhandlung wurde am 25. Oktober 2022 durchgeführt (act. B 13/42). Das Urteil des

Kantonsgerichts erging gleichentags und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv am

28. Oktober 2022 zugestellt (act. B 13/48). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 verlangte der

Berufungskläger eine schriftliche Urteilsbegründung (act. B 13/49); diese wurde am

29. November 2022 an die Parteien verschickt (act. B 13/54).

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, stellte im Urteil vom 25. Oktober 2022 (act. B 2/1: Verfahren

ZA2 2022 4) fest, dass das auf den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy als Last zugunsten der

Parzelle Nr. xyx eingetragene begrenzte Bauverbot das berechtigte Interesse für die Parzelle

Nr. xyx verloren habe. Die Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy sei daher

berechtigt, die Last auf den beiden Parzellen und das Recht auf der Parzelle Nr. xyx löschen zu

lassen. Weiter wurde das Grundbuchamt C. angewiesen, die Löschungen nach Rechtskraft des

Urteils vorzunehmen.

Seite 5

Auf die Begründung wird verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Der Berufungskläger liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung am

30. November 2022 erfolgte (act. B 13/56), mit Eingabe seines Rechtsvertreters, BB., vom

12. Januar 2023 Berufung erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Berufungskläger verpflichtet, einen

Vorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten (act. B 3). Dieser ging innert Frist am 23. Januar

2023 bei der Gerichtskasse ein (act. B 4).

c) Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 16. März 2023 (act. B 6).

d) Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter

Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 7).

e) Mit Eingabe vom 3. April 2023 nahm der Rechtsvertreter des Berufungsklägers das

rechtliche Gehör wahr (act. B 8). Am 19. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten, AA., nochmals Stellung (act. B 11).

Auf die Ausführungen in den oben erwähnten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit zutreffender Begründung, auf die

verwiesen werden kann, bejaht (act. B 2/1, Erwägung 1). Davon ist auch im Berufungsverfahren

auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b

des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31).

1.2 Streitwert

Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streit um

den Bestand und Inhalt einer Dienstbarkeit ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil des

Seite 6

Bundesgerichts 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Wird über das Bestehen einer

Dienstbarkeit gestritten, so ist die Wertsteigerung des herrschenden Grundstücks oder, falls

höher, die Wertminderung des dienenden Grundstücks zu berücksichtigen (BGE 136 III 60

E. 1.1.1 = Pra 99 (2010) Nr. 84 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert unter

Hinweis auf die Einigung der Parteien mit CHF 32'000.00 (act. B 2/1, Erwägung 1.2). In der

Berufung bekräftigte der Berufungskläger diese Streitwertangabe beziehungsweise diese blieb

von Seiten der Berufungsbeklagten unwidersprochen (act. B 1, S. 4). Damit beträgt der

Streitwert offensichtlich mehr als CHF 10'000.00, womit der für die Berufung erforderliche

Streitwert erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145

Abs. 1 lit. c und Art. 311 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 [ZPO, SR 272]; vgl. act. B 1) und der auferlegte Kostenvorschuss wurde geleistet (Art. 98

ZPO; act. B 4). Auf die Berufung ist einzutreten.

1.3 Berufungsgründe

Das Berufungsverfahren ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren

ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungs-

befugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie

tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Rügen der

Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene

Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht

ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung

jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien

gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen

Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im

Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als

Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

1.4 Noven

Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur unter den

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO und längstens bis zum Beginn der Phase der

Urteilsberatung berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2). Die Zulässigkeit des

Vorbringens von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln (Noven) hat die Berufungsinstanz

Seite 7

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei der Entscheid über die Zulassung eines

Novums in der Regel mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz erfolgt (Art. 57 ZPO;

REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 26f. zu Art. 317 ZPO).

Die Rüge der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, wonach der Berufungskläger ein

unzulässiges Novum behaupte, geht fehl (act. B 6, S. 35). Die Behauptung, wonach das

(ehemalige) Schulhaus und die Spiel- beziehungsweise Sportwiese eine Einheit bilden würden,

brachte der Berufungskläger – zumindest sinngemäss – bereits vor Vorinstanz in der

Klageantwort (act. B 13/26, S. 5 und S. 18) sowie im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz

(act. B 13/46, S. 7) vor.

2. Materielles

2.1

In der Berufung wirft der Berufungskläger der Vorinstanz zunächst in mehrfacher Hinsicht eine

falsche Sachverhaltsfeststellung vor (act. B 1, S. 23).

So bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil insbesondere die

Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Schulhaus und der angrenzende Spielplatz bis zum

Verkauf des Schulhauses an ihn im Jahre 1968 eine Parzelle (Nr. xyx) gewesen sei. Erst 1968

sei die Parz. Nr. yxxx entstanden, die noch heute im Eigentum der Gemeinde C. stehe. Ob die

Vorinstanz dieses Argument zu Recht in ihrem Urteil nicht berücksichtigte, ist keine Frage der

Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung. Eine Gehörsverletzung –

sollte eine solche gerügt worden sein – liegt nicht vor, denn das Gericht hat sich nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2023 vom

14. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf BGE 148 III 30 E. 3.1).

Sodann beanstandet der Berufungskläger, dass die Bemerkung der Vorinstanz, wonach das

Grundstück Nr. yyy die heutige Liegenschaft Nr. yxxx (=Spielwiese) umfasst habe, unzutreffend

sei. Dem ist zuzustimmen, ergibt sich doch aus dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben des

Grundbuchamtes C. (act. B 13/4/9), dass das Grundstück Nr. yxxx am 13. Juli 1968 vom

Grundstück Nr. xyx abgetrennt worden war. Die Bemerkung der Vorinstanz beruht daher

offensichtlich auf einem Versehen und der Sachverhalt wird hiermit richtiggestellt (vgl.

Sachverhalt).

Seite 8

Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den zeitlichen Ablauf nicht berücksichtigt

habe und dasselbe für die Tatsache gelte, dass der Berufungskläger weder für die

Abparzellierungen in den Jahren 1970 und 1993 von der Stammparzelle Nr. yyy noch für die

Löschung des Bauverbots zu Gunsten Parzelle Nr. yxxx irgendeine Verantwortung trage. Mit

diesen Beanstandungen rügt der Berufungskläger keine reine Sachverhaltsfeststellung,

sondern kritisiert wiederum die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz. Dass die Vorinstanz in

abweichender Gewichtung der Argumente zu einem anderen Rechtsanwendungsergebnis

gelangt, führt zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Schliesslich rügt der Berufungskläger, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Parzelle

Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überlagert durch den Ortsbildschutz

befinde und an die Parzelle Nr. xxxx angrenze, welche gemäss revidiertem Zonenplan 2020

wieder in die Landwirtschaftszone zurück gezont werde. Erneut beanstandet der

Berufungskläger die Nichtberücksichtigung seiner Argumente, womit jedoch keine offensichtlich

unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dargetan ist.

2.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zugunsten des Grundstücks des Berufungsklägers

(Nr. xyx) und zulasten der Grundstücke der Berufungsbeklagten (Nr. xxxx und Nr. xxxy) ein

begrenztes Bauverbot im Grundbuch C. eingetragen ist. Uneinigkeit besteht hingegen, ob die

eingetragene Dienstbarkeit für das Grundstück des Berufungsklägers alles Interesse verloren

hat, so dass die Berufungsbeklagte deren Löschung verlangen kann (Art. 736 Abs. 1 ZGB).

Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Dienstbarkeit eine

örtliche Begrenzung des Bauverbots fest, welche sich gemäss Wortlaut des Dienstbarkeits-

vertrags auf die Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) beziehe und nur einen sehr

begrenzten Teil der ursprünglichen Grossparzelle Nr. yyy betreffe. Im Rahmen der

Abparzellierungen sei das begrenzte Bauverbot übernommen worden. Da die Parzellen

Nr. xxxx und Nr. xxxy östlich der Schulhausparzelle lägen, seien sie vom begrenzten Bauverbot

direkt betroffen (act. B 2/1, S. 12). Weiter gelangte die Vorinstanz in Auslegung der Dienstbarkeit

zum Resultat, dass unabhängig davon, ob der ehemalige Zweck des beschränkten Bauverbots

in der Gewährleistung des Ortsbildschutzes und/oder der Lichtverhältnisse bestanden hätte,

dieser mit der heutigen gesetzlichen Regelung zur Raumordnung beziehungsweise -planung

und mit der Aufhebung des Bauverbots auf der Parzelle Nr. yxxx dahingefallen wäre. Es könne

nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welchen Zweck das begrenzte Bauverbot bei seiner

Errichtung 1952 gehabt habe (act. B 2/1, S. 11ff.). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Identität der Dienstbarkeit stellte die Vorinstanz fest, dass der ehemalige Zweck – unabhängig

davon, welchen Inhalt dieser hatte – heute nicht mehr durch das begrenzte Bauverbot garantiert

Seite 9

beziehungsweise sichergestellt werden könne. Aufgrund der seit Errichtung des

Grunddienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 neu entstandenen gesetzlichen Regelungen

bestehe kein vernünftiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit. Daher sei

die Berufungsbeklagte berechtigt, die Last auf ihren Parzellen löschen zu lassen (act. B 2/1, S.

18f).

Dagegen wehrt sich der Berufungskläger mit seiner Berufung und macht eine Verletzung von

Art. 736 Abs. 1 ZGB geltend.

2.3

2.3.1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der

Belastete gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ihre Löschung verlangen. Ist ein Interesse des

Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig

geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise

abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 geht der

Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung der Dienstbarkeit

Veränderungen eingetreten sind, und nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche

oder teilweise Löschung beziehungsweise Ablösung der Dienstbarkeit vor, die zufolge jener

Veränderungen ihre Bedeutung ganz oder teilweise verloren hat. Erste Voraussetzung der

Anwendbarkeit von Art. 736 ZGB ist mithin nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung,

dass neue Tatsachen eingetreten sind, seitdem die bei der Errichtung der Servitut beteiligten

Parteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des

belasteten Grundstücks begründet haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_1043/2021 vom

27. Juni 2022 E. 3.1; 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1). Daraus folgt etwa, dass gestützt

auf Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht ein Missverhältnis korrigiert werden kann, das zwischen dem

Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes und der Last für den Eigentümer des

belasteten Grundstückes schon von Anfang an bestand (Urteile des Bundesgerichts

5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_797/2013 vom 17. September 2014

E. 4.4). Ein Anwachsen der Belastung, das eine Ablösung nach Art. 736 Abs. 2

ZGB rechtfertigen könnte, verneint die Rechtsprechung auch dort, wo ein Grundeigentümer

wegen einer Bauverbotsdienstbarkeit, eines zivilrechtlichen Höherbauverbots, einer

Villenservitut und dergleichen nicht davon profitieren kann, dass neue bau- und

planungsrechtliche Vorschriften eine dichtere Überbauung gestatten, als es im Zeitpunkt der

Dienstbarkeitsbegründung der Fall war. Denn Baubeschränkungs- und Bauverbots-

dienstbarkeiten sollen ihren Zweck gerade dann erfüllen, wenn sich das Interesse an einer

Überbauung des belasteten Grundstücks aktualisiert; entsprechend kann allein die

Vergrösserung dieses Interesses kein Grund für ihre Ablösung sein (Urteile des Bundesgerichts

Seite 10

5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 107 II 331 E. 5b; 5A_340/2013

vom 27. August 2013 E. 4.3.1 und 5.3.2).

Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück beziehungsweise dem Interesse des

Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten

Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang, die sich aus

Art. 738 ZGB ergeben. Ob das Interesse im Sinn von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren gegangen

ist, beurteilt sich nach Massgabe des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit. Dieser

besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als

jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Insbesondere darf die Ausübung der Dienstbarkeit auch

nicht auf einen zusätzlichen, vom ursprünglichen verschiedenen Zweck ausgeweitet werden.

Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse

daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses

Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand. Dabei

bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach

objektiven Kriterien. Will der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung gestützt auf

Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das

herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat. Auch wenn ihm der Beweis dieser

negativen Tatsache obliegt (Art. 8 ZGB), gebieten Treu und Glauben der beklagten Partei, bei

der Beweiserhebung mitzuwirken. Damit geht jedoch keine Umkehr der Beweislast in dem Sinn

einher, dass der Dienstbarkeitsberechtigte den Fortbestand seines Interesses dartun müsste

(Urteile des Bundesgerichts 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1; 5A_128/2020 vom

13. April 2021 E. 4.1 je mit Hinweisen).

2.3.2 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine

Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten

aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art.

738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn der Wortlaut des Grundbucheintrags unklar ist, darf im Rahmen

dieses Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst

auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2

ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ein Rückgriff auf den

Erwerbsgrund ist insbesondere dann erforderlich und der Schutz des guten Glaubens in den

Eintrag dem Dritterwerber abzusprechen, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht ausreichend

zu spezifizieren vermag und sich infolgedessen Rechte und Pflichten daraus nicht eindeutig

ergeben. Dieser Fall liegt vor, wenn sich der Eintrag ohne weitere Erklärungen in der blossen

Benennung erschöpft und einfach ein "Durchleitungsrecht", ein "Quellenrecht", eine

"Baubeschränkung" etc. erwähnt, da diese nach Inhalt und Umfang recht verschieden

ausgestaltet sein können. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der

Seite 11

Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit

unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich dieser

rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen

werden (act. B 2.1, S. 8ff.).

2.4 Unbestrittenermassen lassen sich aus den Grundbucheinträgen zu den Parzellen Nr. xyx,

Nr. xxxx und Nr. xxxy Art und Umfang des begrenzten Bauverbots nicht bestimmen. Die

Vorinstanz unterzog daher den Dienstbarkeitsvertrag einer Auslegung (act. B 2/1, S. 11).

2.5 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Juli 1952 weist in Ziff. 1 folgenden Inhalt auf (act. B 13/4.4):

Es ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle yyy [+ xxyy, yyyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy5], zur Zeit D. und E. in F.

untersagt, ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle xyx (Schulhaus F. der Gemeinde C.) [+

Parz. Nr. yxxx6] auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen.

2.5.1 Soweit die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags in Frage steht, gelten grundsätzlich die

allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. Ziel dieser Auslegung ist

es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1

OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Bleibt der tatsächliche

Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem

Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach

den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Diese allgemeinen

Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im

Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen

Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag

gehört. Bei der Auslegung dieses Vertrags können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der

Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht

erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die

für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem

Dienstbarkeitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten

normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der

subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt. Soweit die Rechte und

Pflichten Dritter in Frage stehen, ist die Auslegung des Erwerbstitels mithin an die Schranken

gebunden, die sich aus dem Eintrag ergeben, denn der gutgläubige Dritte wird im Vertrauen auf

die Richtigkeit des Eintrages geschützt. Die beschriebene Objektivierung ist gegenüber einem

5 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt. 6 handschriftlich durch das Grundbuchamt eingefügt.

Seite 12

Vertrag, dessen Zweck sich in der Begründung eines obligatorischen Schuldverhältnisses

erschöpft, also noch verstärkt: Verlangt ist eine Auslegung nach den objektiv erkennbaren

Umständen. In der Auslegung des Erwerbsgrundes nach dieser Maxime kommt dem Zweck der

Dienstbarkeit die massgebende Bedeutung zu. Der Zweck bestimmt sich nach den

Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks. Die Dienstbarkeit hat denjenigen Inhalt und

Umfang, den sie haben muss, um ihren Zweck mit der geringst möglichen Beschränkung des

Eigentums am dienenden Grundstück bestmöglich zu erreichen (zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis unter anderem auf

5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2).

Der Zweck der Dienstbarkeit im Besonderen ist nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

Soweit er sich nicht aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck

als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar

ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen,

welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse

des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (Urteil des

Bundesgerichts 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 650 E.

5.3 mit Hinweisen).

2.5.2 Der Berufungskläger ist seit 1968 Eigentümer der Parzelle Nr. xyx und damit Dritter und nicht

Begründungspartei des 1952 errichteten Grunddienstbarkeitsvertrags. Dasselbe gilt für die

Berufungsbeklagte, welche erst seit 2009 Eigentümerin der beiden Parzellen Nr. xxxx und

Nr. xxxy ist. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrages hat somit nach den objektiv

erkennbaren Umständen zu erfolgen, wobei dem Zweck der Dienstbarkeit die massgebende

Bedeutung zukommt.

Vorliegend gehen die Parteien nicht nur von unterschiedlichen Zwecken der Dienstbarkeit aus,

sondern sie sind sich auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Gegenstand des

Prozesses bildenden Dienstbarkeit nicht einig.

2.5.3 Der Berufungskläger bringt zur räumlichen Ausdehnung im Wesentlichen vor, der Begriff

"Bauverbot begrenzt" stamme vom ursprünglichen Grundbucheintrag der "Mutterliegenschaft"

Parzelle Nr. yyy. Mit dem Grunddienstbarkeitsvertrag sei der Boden (Parzelle Nr. yyy) auf der

Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) mit einem absoluten Bauverbot belegt

worden. Räumlich seien davon auch die später abparzellierten Liegenschaften Nr. xxxx und

Nr. xxxy betroffen (act. B 8, S. 2 und 9). Der Grunddienstbarkeitsvertrag untersage es, ohne

Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der

Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen (act. B 1, S. 21). Dieses absolute Bauverbot

Seite 13

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%225A_1043%2F2021%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-650%3Ade&number_of_ranks=0#page650

gehe weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und -planung

(act. B 1, S. 24).

Die Berufungsbeklagte wendet zusammenfassend ein, gemäss Grundbucheintrag handle es

sich um ein begrenztes Bauverbot, welches sich aufgrund seines Zweckes nicht auf die

Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy beziehen könne und im Rahmen von Abparzellierungen

unbesehen übernommen worden sei (act. B 6, S. 8ff). Das begrenzte Bauverbot für die

Parzellen Nr. yxxx und Nr. xyx habe mit der Löschung des begrenzten Bauverbots zugunsten

der Parzelle Nr. yxxx keine Bedeutung mehr. Es sei aus Versehen vor dem Verkauf an den

Berufungskläger nicht gelöscht worden (act. B 6, S. 12). Der Vertragswille bei Errichtung des

Grunddienstbarkeitsvertrags habe sich nicht auf eine bestimmte Fläche beziehen können, sonst

wäre diese in einem Plan festgehalten und mit einem absoluten Bauverbot belegt worden. Die

heutigen Parzellengrenzen könnten nicht als massgebende Begrenzung des begrenzten

Bauverbots gelten. Der unklare Wortlaut der Dienstbarkeit sage zweifelsohne aus, dass das

Bauverbot bewusst begrenzt worden sei (act. B 6, S. 14f).

Gemäss Wortlaut des am 14. Juli 1952 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags bezieht sich

die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots auf die Ostseite der Schulhausparzelle

(act. B 13/4.4). Bei der Schulhausparzelle handelt es sich um die Parzelle Nr. xyx, welche mit

Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 ins Eigentum des Berufungsklägers überging und von welcher

wenige Tage zuvor – am 13. Juli 1968 – die Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde (act. B 13/4/9

und 28/13). Das begrenzte Bauverbot wurde im Jahr 1968 als Recht zu Lasten der Parzelle

Nr. yyy sowohl im Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. xyx verbrieft, als auch auf die von Parzelle

Nr. xyx abgetrennte Parzelle Nr. yxxx übertragen (act. B 13/28/13 und 4/9). Im Jahr 1968 war

das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück Nr. yyy noch 16'678m2 gross. Von dieser

Parzelle Nr. yyy wurde 1970 das Grundstück Nr. yyyy abparzelliert und 1993 von Parzelle

Nr. yyyy die Grundstücke Nr. xyyy, yyxx, xxxx, xxxy (act. B 13/4/9). Das begrenzte Bauverbot

zu Gunsten der Parzellen Nr. xyx und Nr. yxxx wurde bei diesen Abparzellierungen – mithin im

Jahr 1970 und 1993 – vom ursprünglichen Grundstück Nr. yyy jeweils als Last auf die

abparzellierten Grundstücke Nr. yyyy, xyyy, yyxx,xxxx,xxxy übertragen (act. B 13/4/9). Am 30.

März 1999 wurde von der Einwohnergemeinde C. das als Recht auf Grundstück Nr. yxxx

eingetragene begrenzte Bauverbot gelöscht (act. B 13/4/9).

Zur Definition des räumlichen Geltungsbereichs ist festzuhalten, dass 1968 die Parzelle Nr. yyy

noch rund 16'000m2 gross war und sich deren Umfang nicht nur östlich des Schulhauses

erstreckte. Im Jahr 1970 wurde davon Parzelle Nr. yyyy, aus welcher dann 1993 wiederum vier

Grundstücke entstanden, abgetrennt, wobei sich die Parzelle Nr. yyyy auch heute noch

nordöstlich der Schulhausparzelle ausdehnt. Somit verblieb 1970 eine in der Grösse weitaus

Seite 14

kleinere Restparzelle Nr. yyy und es entstand damals eine in der Grösse sehr beachtliche

Parzelle Nr. yyyy. Von Parzelle Nr. yyyy erfolgten 1993 vier Abparzellierungen, unter anderem

die streitgegenständlichen Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy. Damit verlor 1993 auch die Parzelle

Nr. yyyy im Vergleich zu 1970 deutlich an Grösse. Im Jahr 1952 wurde die ursprüngliche

Grossparzelle Nr. yyy aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags mit einem begrenzten Bauverbot

belegt. Gemäss klarem Wortlaut beziehungsweise damaligen übereinstimmenden

Vertragswillen bezog sich das Bauverbot in räumlicher Hinsicht aber nicht auf die ganze

damalige Grossparzelle Nr. yyy, sondern wurde dahingehend eingegrenzt, als untersagt wurde,

"auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen". Die Begrenzung der

damaligen Grossparzelle Nr. yyy bezog sich somit ausschliesslich auf die Flächen im Osten der

Schulhausliegenschaft, welche insofern mit einem absoluten Bauverbot belegt wurden (vgl.

BEAT ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 57). Der

Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags ist diesbezüglich unmissverständlich, d.h. bezogen

auf die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy sind faktisch die im Osten der Schulhaus-

liegenschaft (Parzelle Nr. xyx) liegenden Flächen mit einem absoluten Bauverbot belegt. Im

Zuge der Abparzellierungen, mithin in den Jahren 1970 und 1993, wurde dann die ursprüngliche

Last, d.h. das 1952 von den damaligen Eigentümern der Parzellen Nr. xyx und Nr. yyy

vertraglich vereinbarte "begrenzte Bauverbot", vom Grundbuchverwalter jeweils auf die von

Parzelle Nr. yyy und später von Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke übertragen (act. B 3/4/4).

Diese Übertragungen hatten keine Veränderung des zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx geltenden

begrenzten Bauverbots zur Folge, mithin erfolgte eine unveränderte Übertragung der

räumlichen Ausdehnung der im Jahr 1952 vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit. Mit der Folge,

dass jene später von Parzelle Nr. yyy beziehungswiese Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke,

die östlich der Parzelle Nr. xyx liegen – somit auch die beiden streitgegenständlichen Parzellen

Nr. xxxx und Nr. xxxy – mit dem Bauverbot zu Gunsten der Parzelle Nr. xyx belastet wurden.

Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 24. Juli 1952 ist somit klar. Aus dem

Umstand, dass die ebenfalls östlich der Schulhausparzelle gelegene Parzelle Nr. xxyy überbaut

werden konnte, kann die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal im

Schreiben des Grundbuchamtes C. vom 7. Mai 2010 jeglicher Hinweis auf die im Jahr 1971 von

der Parzelle Nr. yyy abparzellierte Parzelle Nr. xxyy fehlt (act. B 13/4/9 und 4/4).

2.5.4 In Bezug auf den Zweck des begrenzten Bauverbots verweist der Berufungskläger auf die

früheren eigenen Ausführungen zum Ortsbildschutz sowie zum Schutz der einzigartigen

architektonischen Erscheinung des Schulhauses sowie auf die diesbezüglichen – seiner Ansicht

nach zutreffenden – Ausführungen des Kantonsgerichts im Urteil vom 14. Januar 2021 (act. B

1, S. 9).

Seite 15

Die Berufungsbeklagte stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, Zweck des strittigen begrenzten

Bauverbots bestehe in der Sicherstellung der Lichtverhältnisse (act. B 6, S. 17). Es habe eine

gute Belichtung der Schulräume sichergestellt werden sollen, wozu Bauverbote ein gängiges

Mittel darstellen (act. B 6, S. 18). Die Bewilligung des Neubaus der Post F. im Jahr 1952 sei

vom Gemeinderat C., welchem der Inhalt und der Zweck des Dienstbarkeitsvertrags bestens

bekannt gewesen sei, erteilt worden, weil der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F.

nicht beeinträchtige. Der Erhalt von möglichst viel Sonnenlicht für den Schulbetrieb habe infolge

mangelnder Regelbauvorschriften damals nicht über das öffentliche Baurecht erfolgen können,

sondern habe mittels begrenztem Bauverbot sichergestellt werden sollen (act. B 6, S. 20). Eine

Beeinträchtigung der Belichtung könne lediglich durch eine sich relativ nah bei der

Schulhausparzelle befindende Baute erfolgen, was auf die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy nicht

zutreffe. Daher sei das begrenzte Bauverbot im Rahmen der Abparzellierungen zu Unrecht auf

diese beiden Grundstücke übertragen worden. Das zugunsten der Parzelle Nr. yxxx bestehende

begrenzte Bauverbot sei von der Gemeinde gelöscht worden, woraus zu schliessen sei, dass

das begrenzte Bauverbot für den Denkmalschutz nicht relevant sei und für die Gemeinde

jegliche Bedeutung verloren habe, unter anderem auch betreffend der Parzellen Nr. xxxx und

Nr. xxxy (act. B 6, S. 21). Der Zweck der Wahrung der Lichtverhältnisse betreffend den

Schulbetrieb ergebe sich aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag, in welchem explizit der Begriff

"Schulhausparzelle" verwendet worden sei. Heute werde das Gebäude als Wohnraum genutzt,

weshalb das begrenzte Bauverbot keine Bedeutung mehr habe, fehle es doch am Schulbetrieb

und damit dem Zweck (act. B 6, S. 22).

2.5.4.1

Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Dienstbarkeiten neben dem Wortlaut auf

den Zweck abzustellen, welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizumessen ist.

Bauverbote können verschiedenen Zwecken dienen, so der Begrenzung der Wohndichte

beziehungsweise des Bauvolumens, der Erhaltung von Wohnqualität, der Bewahrung des

Landschaftsbildes beziehungsweise eines bestimmten Quartiercharakters, der Gewährleistung

von genügender Besonnung, Belichtung und Aussicht, der Fernhaltung von bewohnten Bauten,

um das reibungslose Funktionieren eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern oder dem

Schutz vor Immissionen (BEAT ESCHMANN, a.a.O., S. 58; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts

5A_340/2013 vom 27. August 2013 E. 4.3.2.1).

2.5.4.2

Es ist vorab daran zu erinnern, dass vorliegend die Berufungsbeklagte darzutun hat, dass das

begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat (Erwägung

2.3.1). Wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht, kann die Gewährleistung von genügender

Besonnung Zweck eines Bauverbots sein. Im konkret vorliegenden Fall war dieser Zweck aber

Seite 16

gemäss Sitzungsprotokoll des Gemeinderats betreffend Schulplatz F./Postneubau F. vom

25. Juli 1952 nicht massgebend. Im Protokoll wurde zwar vermerkt, dass der Neubau die

Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige und daher die Baubewilligung (für

den Neubau) erteilt werde. Im folgenden Satz wurde aber festgehalten, dass das eingetragene

Servitut, wonach östlich des Schulplatzes ohne Einwilligung des Gemeinderates keine Bauten

errichtet werden dürfen, nach wie vor bestehen bleibe (act. B 13/4/12). Hierzu ist anzumerken,

dass das Postgebäude F. (Parzelle Nr. xyzz, siehe Auszug Geoportal) nicht direkt östlich der

Schulhausparzelle liegt, sondern südöstlich. Mit dem oben erwähnten Satz bekräftigte der

Gemeinderat somit zum einen, dass das begrenzte Bauverbot östlich des Schulhauses nach

wie vor Gültigkeit hat. Zum anderen aber auch, dass massgebender Zweck der im Grundbuch

eingetragenen Dienstbarkeit nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse ist. Wenn es allein

um die Belichtung des Schulhauses gegangen wäre, hätte das Bauverbot räumlich eng begrenzt

werden können, zumal das Gelände östlich der Schulhausliegenschaft ein deutliches Gefälle

nach Osten aufweist, womit in der Höhe übliche Wohnbauten sich auf die Besonnung nicht

störend hätten auswirken können. Das gemäss Grundbucheintrag räumlich auf die Flächen im

Osten der Schulhausliegenschaft begrenzte Bauverbot ist insofern ein weiteres Indiz dafür, dass

mit dem Bauverbot nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse des Schulhauses bezweckt

wurde.

Vielmehr erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers zum Ortsbildschutz sowie zum

Schutz der einzigartigen architektonischen Erscheinung des Schulhauses insofern

nachvollziehbar, als mit dem begrenzten Bauverbot eine räumliche Alleinstellung/Absonderung

des Schulhauses bezweckt werden sollte. Ob damals wirklich die kunsthistorische Bedeutung

des Baus (act. B 13/26, S. 3f, 6) und nicht eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz

des Spielplatzes sowie des Schulhauses (act. B 13/26, S. 5, 8 und 18) als Motiv für die

Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 massgebend war, lässt sich positiv nicht mehr

feststellen. Jedoch spricht nach Ansicht des Gerichts einiges für das letztere Motiv. Das

berechtigte Grundstück (Parzelle Nr. xyx) wurde damals als Schulhaus genutzt und umfasste

auch eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese, welche im Jahr 1968 beim Verkauf der Parzelle

Nr. xyx an den Berufungskläger vorgängig als Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde. Hält man

sich die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vor Augen, die sich aus der

Nutzung als Schulhausanlage ergaben, so kann für die Dienstbarkeitserrichtung insbesondere

das Interesse massgebend gewesen sein, auf der Ostseite der Schulhausparzelle keine Bauten

dulden zu müssen. Die Gemeinde wollte möglicherweise verhindern, dass durch allfällige

Bauten auf der Ostseite der Schulhausparzelle eine Beeinträchtigung der schulischen Abläufe

hätte erfolgen oder aber dass sich deren Bewohner durch die mit der Schule verbundenen

Tätigkeiten hätten gestört fühlen können. Wie erwähnt, umfasste die Schulhausparzelle auch

eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese und die Gemeinde wollte wohl mit dem hinsichtlich der

Seite 17

Ostseite der Schulhausparzelle begrenzten Bauverbot einen Freiraum – Gewährleistung eines

ungestörten Schulablaufs samt Sportmöglichkeiten – schaffen. Demnach hätte damals das

Interesse im Vordergrund gestanden, Bauten östlich der Schulhausparzelle zu verbieten, um

allfällige unliebsame Beeinträchtigungen jeglicher Art von der Schule fernzuhalten. Als

unliebsame Beeinträchtigungen fallen hierbei vor allem Auseinandersetzungen mit den

Nachbarn wegen Immissionen durch den Schulbetrieb in Betracht. Somit war wohl

massgebendes Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit die Freihaltung beziehungsweise der

Schutz des Schulhauses samt Spielplatz und die Bewahrung des Landschaftsbildes spielte wohl

insofern nur indirekt eine Rolle.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Zweck des begrenzten

Bauverbots nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen lässt. Einige Indizien lassen darauf

schliessen, dass eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz des Schulhauses samt

Spielplatz, allenfalls indirekt auch die Bewahrung des Landschaftsbildes als Motiv für die

Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 im Vordergrund gestanden haben und weniger die

Gewährleistung der Lichtverhältnisse. Indem der Ansicht der Berufungsbeklagten hinsichtlich

des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit nicht gefolgt werden kann, gelingt es ihr auch nicht

darzutun, dass das begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück bzw. für den

Berufungskläger als Eigentümer des berechtigten Grundstücks jeglichen Nutzen verloren hat.

2.5.5 Weiter brachte der Berufungskläger vor, im Rahmen der Eigentumsgarantie sei der Abschluss

von Grunddienstbarkeitsverträgen zulässig. Das im Jahre 1952 vereinbarte absolute Bauverbot

gehe somit weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und -

planung (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 2f). Sodann habe die Tatsache, dass der jeweilige

Eigentümer der Parzelle Nr. xyx darüber entscheiden könne, ob eine servitutsbelastete Parzelle

überbaut oder nicht überbaut werden könne, mit der Anwendung von Art. 736 ZGB rein gar

nichts zu tun. Vor allem bilde sie keine Grundlage für die Behauptung, deswegen habe das

berechtigte Grundstück alles Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots verloren.

Sodann könne die Anwendung von Art. 736 ZGB auch nicht damit begründet werden, mit der

Aufhebung des Bauverbots zu Gunsten der Parzelle Nr. yxxx sei auch das Bauverbot zu

Gunsten von Parzelle Nr. xyx dahingefallen. Ebenso könne die Anwendung von Art. 736 ZGB

auch nicht damit begründet werden, Parzelle Nr. yxxx sei überbaubar. Dies werde bestritten. Es

sei nie darum gegangen, die Spielwiese zu überbauen und daran habe sich bis heute nichts

geändert (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 3). Hinzu komme, dass die mit dem Schulhaus eine

räumliche Einheit bildende Parzelle Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

liege überlagert durch den Ortsbildschutz. Damit einher gehe eine zonenkonforme Nutzung und

die Wahrung des ursprünglichen Charakters des Schulhauses und seiner Umgebung.

Schliesslich sei daran zu erinnern, dass Baubeschränkungen und Bauverbotsdienstbarkeiten

Seite 18

gerade dann ihren Zweck erfüllen sollen, wenn sich das Interesse an einer Überbauung des

belasteten Grundstücks aktualisiere; im Hinblick darauf seien sie ja auch begründet worden (act.

B 1, S. 24f und act. B 8, S. 4f).

Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, da es am Schulbetrieb fehle, für welchen

die Lichtverhältnisse sichergestellt werden sollen, habe die begrenzte Bauverbotsdienstbarkeit

keine Bedeutung mehr (act. B 6, S. 23). Es treffe zu, dass früher markante Bauten teilweise

durch altrechtliche Dienstbarkeiten räumlich geschützt worden seien mangels Raumordnung

beziehungsweise -planung. Mit Einführung der Raumplanungsgesetzgebung habe das

vorliegende begrenzte Bauverbot seinen Zweck verloren, da die vorerwähnten beiden Ziele

durch die Gesetzgebung sichergestellt worden seien (act. B 6, S. 24). Der Zweck der strittigen

Dienstbarkeit – sei es Ortsbild- beziehungsweise Denkmalschutz oder Schutz der

Lichtverhältnisse – sei letztlich in der Wahrung öffentlicher Interessen, welche damals im 1952

nicht über die Raumplanungsgesetzgebung habe sichergestellt werden können. Da es nicht im

Ermessen einer Privatperson liegen könne, über öffentliche Interessen zu bestimmen, könne

der Zweck der strittigen Dienstbarkeit durch den Berufungskläger als Privatperson nicht mehr

erfüllt werden (act. B 6, S. 25). Zudem könne nicht der jeweils Berechtigte bestimmen, was aus

seiner Sicht dem "Schutz des Grundstücks Nr. xyx" entspreche (act. B 6, S. 26).

Im Jahr 1952 verzichteten die Eigentümer der Parzelle Nr. yyy vertraglich darauf, ohne

Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der

Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen. Sie nahmen damit eine zulässige Belastung

des eigenen Grundstücks in Form einer Dienstbarkeit in Kauf, welche zufolge Eintragung im

Grundbuch auch die Rechtsnachfolger bindet. Dass aufgrund der Entwicklung der

Raumplanungsgesetzgebung privatrechtliche Dienstbarkeiten wie die konkret vorliegende an

Bedeutung verloren haben, mag zutreffen, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, das

begrenzte Bauverbot habe dadurch seinen Zweck verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_637/2019 vom 27. April 2022 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

5C.213/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2). Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass die

Gemeinde C. das zugunsten des Grundstücks Nr. yxxx bestehende begrenzte Bauverbot

gelöscht hat, nicht abgeleitet werden, dass das betreffend die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy

bestehende begrenzte Bauverbot ebenfalls jegliche Bedeutung verloren hat. Der

Berufungskläger braucht sich das Verhalten der Gemeinde bei der Ausübung der ihm

zustehenden Dienstbarkeit nicht anrechnen zu lassen, weshalb auch die Frage einer allfälligen

Bebauung der Parzelle Nr. yxxx im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist. Selbst aus dem

Umstand, dass beim Verkauf der Parzelle Nr. xyx von der Gemeinde C. an den Berufungskläger

die Grunddienstbarkeit lediglich aus Versehen vor dem Verkauf nicht gelöscht worden wäre,

könnte die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gültigkeit der

Seite 19

Grunddienstbarkeit ist unbestritten und daher erübrigt sich im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung die beantragte Edition von Unterlagen betreffend Verkauf des Grundstücks

Nr. xyx und Löschung der Dienstbarkeit.

Mit dem Erwerb der Parzelle Nr. xyx – nach vorgängiger Abtrennung der Parzelle Nr. yxxx –

durch den Berufungskläger änderte sich die Nutzung, da fortan auf dem Grundstück kein

Schulbetrieb mehr stattfand. Nicht verändert hat sich aber das Interesse des Eigentümers des

herrschenden Grundstücks an der Freihaltung des Schulhauses beziehungsweise Fernhaltung

von Bauten jeglicher Art. Der Berufungskläger ist nicht weniger als die Vorgänger daran

interessiert, dass östlich seines Grundstücks nicht gebaut wird und damit jegliche

Beeinträchtigungen seines Grundstückes vermieden werden. Insofern möchte der

Berufungskläger die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten, als zu dem

sie errichtet wurde. In aller Regel werten Bauverbote die Lebensqualität in der Nachbarschaft

und damit auch die Grundstücke in dieser Nachbarschaft entscheidend auf, weshalb unter

diesem Gesichtspunkt sich wohl kaum je sagen lässt, dass an einem Bauverbot auf einem

Grundstück in dessen Nachbarschaft kein Interesse besteht. Auch kann wohl kaum gesagt

werden, dass im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB ein noch vorhandenes Interesse des

Berechtigten im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig gering sei. Nicht anders verhält es

sich hier, zeigt doch der Auszug aus dem Geoportal deutlich, dass östlich der Parzelle des

Berufungsklägers – mit Ausnahme von Parzelle Nr. yxxx – lediglich die mit dem Bauverbot

belasteten Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy noch unüberbaut sind. Der Berufungskläger hat

daher ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots. Weder kann gesagt

werden, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat, noch

ist das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Bauverbots im Vergleich

zur Belastung der Berufungsbeklagten von unverhältnismässig geringer Bedeutung. Eine

Löschung der Dienstbarkeit fällt somit ausser Betracht.

2.6 Zusammenfassend ist damit die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts

aufzuheben und die Klage abgewiesen.

3. Kosten

3.1 Gerichtskosten

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die

Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten

beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO)

und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten

Seite 20

werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der

kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2022

aufgehoben und die Berufung des Berufungsklägers gutgeheissen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

Somit hat der Berufungskläger vor beiden Instanzen obsiegt.

Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren und

der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich im

erstinstanzlichen Verfahren nach dem Art. 17 der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die

Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS

233.3). Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 4'500.00 ist

angesichts des Streitwerts sowie der mündlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Die

erstinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Berufungsbeklagten zu tragen

und belaufen sich unter Berücksichtigung der Kosten für das Schlichtungsverfahren auf

CHF 4'700.00. Die Gerichtskosten sind mit den von der Berufungsbeklagten geleisteten

Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 3'200.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b

Gebührenordnung) hat ebenfalls die Berufungsbeklagte zu tragen, unter Anrechnung des vom

Berufungsklägers geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.00. Die Berufungsbeklagte

hat dem Berufungskläger den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

3.2 Parteientschädigungen

Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art.

95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 und 107 ZPO). Demnach hat die unterliegende

Berufungsbeklagte dem obsiegenden Berufungskläger den Ersatz notwendiger Auslagen und

die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im erst- und

zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

Der Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Berufungsklägers, RA BB., reichte vor dem

Kantonsgericht eine Honorarnote über insgesamt CHF 6'589.10 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) ein (act. B 13/47). Bei einem Streitwert von

CHF 32‘000.00 beträgt das mittlere Honorar in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. c der

Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) CHF 5‘786.00. Dazu

kommen Barauslagen in Höhe von CHF 332.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 471.10.

Ausgangsgemäss hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren somit mit CHF 6'589.10 zu entschädigen.

Seite 21

Für das Berufungsverfahren machte RA BB. 50 % des erstinstanzlichen Ansatzes geltend (act.

B 9). Dies ist tarifkonform (Art. 20 lit. a AT). Zur Hälfte des erstinstanzlichen Honorars von CHF

2'893.00 kommt für die Eingabe vom 3. April 2023 ein Zuschlag um 30 % in Höhe von CHF

867.90 (Art. 12 Abs. 1 lit. b AT) sowie CHF 114.00 Barauslagen und CHF 298.34 für die

Mehrwertsteuer hinzu, so dass die Entschädigung für das Berufungsverfahren insgesamt CHF

4'173.25 beträgt.

Seite 22

In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 (ZA2 22 4) wird

aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'700.00, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 4’500.00 und Kosten Schlichtungsverfahren von CHF 200.00, sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’500.00, werden der Berufungsbeklagten auferlegt, unter Verrechnung mit den von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3'200.00 und dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Vorschuss von CHF 4'000.00 zu ersetzen.

3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung im erst-

und zweitinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10’762.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32’000.00.

5. Mitteilung an:

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung (ZA2 2022 4), interne Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 21. Mai 2024

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